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Pixia GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Diese Bedingungen sind Bestandteil für alle Angebote, Verträge und Lieferungen, einschließlich diesbezüglicher sonstiger Leistungen in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung mit unseren Kunden („Käufer“), sofern diese Unternehmer juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Angebote, Vertragsabschluss, Leistungsbeschreibung

2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform. Als Auftragsbestätigung gilt im Fall umgehender Auslieferung der Ware auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.2 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets einer Bestätigung in Text- oder Schriftform.

3. Lieferfristen und Lieferverzug

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Leistungstermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.2 Lieferfristen und Leistungstermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.3 Lieferfristen und Leistungstermine verlängern sich angemessen, bei

a. von uns unverschuldeter, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,

b. Eintritt höherer Gewalt und

c. allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Lieferung bzw. Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Im Falle des Rücktritts werden wir eine erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jeden Fall ist allerdings eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Transportverpackungen

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager – dem Sitz unseres Unternehmens -, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen, bei Streckengeschäften der Wahl unseres Vorlieferanten. Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und Umweltgesichtspunkten erfolgt.

4.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. In diesem Fall können wir Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur,

Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Franko Lieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme kommt.

4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Warenwerts pro vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Warenwerts, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist dabei auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Die Rücknahme von nicht nur leihweise überlassenen Transportverpackungen erfolgt nur hinsichtlich der bei der jeweiligen Lieferung anfallenden Transportverpackungen. Wir sind nicht verpflichtet, nicht nur leihweise überlassene Transportverpackungen aus früheren Lieferungen oder Transportverpackungen zurückzunehmen, die aus Gründen, die nicht in der Art der gelieferten Ware ihre Ursache haben und die wir nicht zu vertreten haben, seitens des Käufers derartig verunreinigt sind, dass sie einer stofflichen Verwertung oder einer erneuten Verwendung nicht oder nur unter größeren Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden können. Mehrwegtransportverpackungen wie z. B. Gitterboxen und Euro-Paletten werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rücknahme erfolgt entweder sofort bei Lieferung oder zu bestimmten, mit uns vereinbarten Zeiten. Unterbleibt die termingerechte Rücknahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ab dem 3. Tag für jede Woche der Verspätung 10 EUR zu verlangen, jedoch maximal – auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe – den Zeitwert.

5. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

5.1 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie Mehrwertsteuer.

5.2 Für eventuelle Zusatzarbeiten wie Schneiden, Halbieren und Etikettieren werden die uns entstandenen Kosten weiterberechnet.

5.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung zahlbar. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.

5.4 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl eine Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

5.6 Verzugszinsen werden mit 9 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet.

5.7 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadete der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandene Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten

5.8 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für dem Käufer aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung zustehende Gegenrechte, die aus demselben Vertragsverhältnis wie die beanstandete Lieferung oder Leistung resultieren.

5.9 Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer abzutreten. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der nach 6.1 gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

6.3 Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und ordnungsgemäß lagern. Er muss sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

6.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

6.5 Der Käufer ist bis auf Widerruf nach 6.9 befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist eine im Eigentum des Käufers stehende Sache im Rahmen der Verarbeitung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das anteilsmäßige Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis und verwahrt es für uns unentgeltlich. Im Übrigen gelten die Eigentumsrechte an Erzeugnissen als Vorbehaltsware.

6.6 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Erzeugnissen, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 6.5 haben, wird uns jeweils ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

6.7 Wird eine abgetretene Forderung in ein Kontokorrentaufgenommen, so tritt der Käufer uns bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil der Saldoforderung aus dem Kontokorrent ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

6.8 Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die in 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.9 Der Käufer ist neben uns widerruflich berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 6.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Einzugsermächtigung und die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.

6.10 Zur Abtretung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring- Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung nach 6.1 übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.11 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen ab Lieferung, sonstige Mängel sind binnen 14 Tage nach deren Feststellung in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

7.3 Sollen Waren bedruckt geliefert werden, so ist der Käufer verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Ein Mangel des Drucks ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, als der Druck der freigegebenen Druckvorlage entspricht.

7.4 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %, der Gesamtmenge der Bestellmenge zulässig.

7.5 Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt.

7.6 Liegt ein Mangel vor, sind wir zunächst berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung – entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – festzulegen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.8 Stellt der Käufer einen Mangel der Ware fest, darf er sie nicht verbrauchen, veräußern, belasten, verarbeiten oder umgestalten. Er hat uns die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst festzustellen und/oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, sowie auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Muster davon uns oder einem Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

7.9 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von abhängig zu machen, dass der Käufer die fällige Vergütungbezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen imVerhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütungzurückzubehalten.

7.10 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

7.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Ziffer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei der Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

9. Datenschutz

9.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung in unserem Haus auch in elektronischer Form gespeichert haben.

9.2 Wir behalten uns vor, die Kaufpreisforderungen im Wege des Factorings abzutreten. In diesem Fall berechtigt uns der Käufer dazu, die für die Geltendmachung und Eintreibung der Forderung erforderlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Höhe der Forderung, Datum des Entstehens und Fälligkeit etc.) an den Factor weiter zu geben. Der Factor ist zur Speicherung und Verwendung der Daten für die vorgenannten Zwecke berechtigt.

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Unternehmer im Sinne juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit bleiben unberührt.

10.2 Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen.

10.4 Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften zur Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

Stand: Februar 2021

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